Gemeinde Ferrera

Öffnungszeiten

Montag – Dienstag: 8:30 – 11:30  / 14:00 – 17:00
Mittwoch – Donnerstag: 8:30 – 11:30  / Nachmittag geschlossen
Freitag: Geschlossen

Nach telefonischer Vereinbarung sind Termine auch ausserhalb der Schalteröffnungszeiten möglich.

Kontakt

Gemeindekanzlei Ferrera
Schulhausstrasse 8
7444 Ausserferrera

Politische Rechte

Petitionsrecht

Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder Gemeindeeinwohner kann Anträge und Begehren den Gemeindebehörden schriftlich einreichen. Die Behörde ist verpflichtet, dazu innert drei Monaten Stellung zu nehmen

Auskunftsrecht

Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer einer Gemeindeversammlung hat das Recht, vom Gemeindevorstand Auskunft über den Stand oder Erledigung einer Gemeindeangelegenheit zu verlangen.

Die Auskunft ist spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung zu erteilen. Sie kann verschoben werden oder unterbleiben, wenn ihr erhebliche Interessen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen.

Vorbehalten bleiben das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Datenschutz.

Initiativrecht

25% der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können unterschriftlich die Abstimmung über einen von ihnen eingebrachten Vorschlag verlangen, welcher in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt.

Die Initiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingebracht werden. Sie ist mit den Unterschriften beim Gemeindevorstand einzureichen.

Motionsrecht

Jede oder jeder Stimmberechtigte hat das Recht, in der Gemeindeversammlung eine Motion zu beantragen, die einen Gegenstand ausserhalb der Traktandenliste betrifft und in der Kompetenz der Stimmberechtigten liegt. Der Gemeindevorstand erstattet in der Regel der nächsten Gemeindeversammlung Bericht und stellt Antrag zur Motion. Wird die Motion als erheblich erklärt, hat der Gemeindevorstand innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung einen ausgearbeiteten Entwurf zum Entscheid zu unterbreiten.

Beschwerderecht

Das Beschwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.